Beauftragung von genetischen Untersuchungen
Diagnostische genetische Untersuchungen (z. B. bei unerfülltem Kinderwunsch mit auffälligen Vorbefunden oder bei Patientinnen und Patienten mit Brustkrebs) dürfen gemäß § 7 des Gendiagnostikgesetzes von jeder Ärztin bzw. jedem Arzt nach entsprechender Aufklärung und Einwilligung der betroffenen Person veranlasst werden.
Bei einem auffälligen Untersuchungsergebnis ist nach dessen Mitteilung eine genetische Beratung durch eine hierfür qualifizierte Ärztin bzw. einen qualifizierten Arzt gemäß § 10 GenDG anzubieten, sofern es sich um eine nicht behandelbare Erkrankung handelt.
Prädiktive genetische Analysen dürfen von jeder Fachärztin bzw. jedem Facharzt im Rahmen des jeweiligen Fachgebiets angeordnet und erläutert werden (§ 7 GenDG). Die gesetzlich vorgeschriebene genetische Beratung vor der Untersuchung darf jedoch nur erfolgen, wenn die entsprechende Qualifikation zur fachgebundenen genetischen Beratung vorliegt. Andernfalls ist eine Überweisung an eine hierfür qualifizierte Ärztin bzw. einen qualifizierten Arzt erforderlich (§ 7 GenDG).
Befundmitteilung
Sie erhalten die Befunde auf dem Postweg. In dringenden Fällen können wir Ihnen diese auf Wunsch auch per Fax zukommen lassen.
Therapierelevante Diagnostik kann auf unserem Einsendeformular entsprechend vermerkt werden und wird bevorzugt behandelt.